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Ich biete auch Behandlungen im Bereich der Bioresonanztherapie an. Ich weise allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine in der Naturheilkunde anerkannte Therapiemethode handelt, die jedoch schulmedizinisch nicht anerkannt ist und der keinerlei Heilungswirkung zuerkannt wird.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Vergleiche z.B. BGH Entscheidung vom 06.02.2013 – I ZR 62/11; OLG München, Urteil vom 08.12.2016 – 29 U 1893/16) kann eine Heilwirkung nur angenommen werden, wenn diese im Rahmen einer sogenannten randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung nachgewiesen wurde.
Ob Patienten nach Anwendung der Therapie subjektiv eine Linderung oder Heilung verspüren, ist für die Annahme oder gar den Nachweis einer Heilwirkung unerheblich. Therapeuten, die von einer Heilwirkung ausgehen unterliegen deshalb aus schulmedizinischer und richterlicher Sicht einer Fehlvorstellung.